Vormundschaft

Vormundschaft
I. Begriff:Gesetzlich geregelte und staatlich beaufsichtigte Fürsorge für die Person und das Vermögen eines Menschen, der seine Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und daher schutzbedürftig ist. (V. i.w.S.) – Zu unterscheiden: (1) V. i.e.S.: V., die grundsätzlich die gesamte Sorge für die Person und das Vermögen des schutzbedürftigen Minderjährigen („Mündel“) umfasst (§§ 1773 ff. BGB) und ausgeübt wird durch den Vormund. (2) Pflegschaft,  Betreuung.
II. V. über einen Minderjährigen:Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind oder wenn es sich um ein Findelkind handelt (§ 1773 BGB).
III. Charakterisierung:1. Anordnung von Amts wegen durch das  Vormundschaftsgericht, das den Vormund auswählt und ernennt.
- 2. Aufgaben des Vormunds: Die Sorge für die Person (§ 1800 BGB) und das Vermögen (§§ 1802 ff. BGB) des Mündels sowie dessen gesetzliche Vertretung. Für bestimmte Rechtsgeschäfte bedarf der Vormund der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, z.B. zur Veräußerung eines Grundstücks des Mündels (§§ 1821, 1822 BGB).
- 3. Beendigung: Beendigung der V. mit dem Eintritt oder Wiedereintritt der elterlichen Sorge oder Erreichen der Volljährigkeit, dem Tod oder der Todeserklärung des Mündels (§§ 1882 ff. BGB). Nach der Beendigung seines Amtes hat der Vormund das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen (§ 1890 BGB).
- 4. Vergütung: Grundsätzlich übt der Vormund seine Tätigkeit unentgeltlich aus, bei berufsmäßiger Ausübung erfolgt eine Vergütung, bei mittellosen Mündeln aus der Staatskasse (§§ 1836 f. BGB).
IV. Sonderarten:1. Mitvormundschaft: Grundsätzlich soll das Vormundschaftsgericht nur einen Vormund oder ein Ehepaar bestellen (§ 1775 BGB); nur bei Vorliegen besonderer Gründe ist die Bestellung mehrerer Vormünder zulässig.
- 2. Gegenvormundschaft: Bei einer umfangreichen Vermögensverwaltung kann das Vormundschaftsgericht neben dem Vormund noch einen Gegenvormund bestellen mit der Aufgabe, die Geschäftsführung des Vormundes zu überwachen und bei verschiedenen Geschäften des Vormundes mitzuwirken (§§ 1799, 1802, 1810, 1812 BGB).
- 3. Befreite Vormundschaft: Der Vormund ist von gewissen Beschränkungen freigestellt (§§ 1852 ff. BGB). Die Anordnung der Freistellung erfolgt durch den Vater oder die Mutter bei der Benennung des Vormundes.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Vormundschaft — (Tutela), die rechtlich angeordnete Fürsorge u. Vertretung für eine Person, welche ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst gehörig wahrzunehmen wegen persönlicher Eigenschaften nicht im Stande ist, durch eine andere Person, welche letztere… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Vormundschaft — Vormundschaft, die unter öffentlicher Autorität stehende privatrechtliche Fürsorge für schutzbedürftige Personen (Bevormundete, Mündel) durch einen nicht selbst gewählten Beistand (Vormund). »Munt« oder »Mund« bedeutete im deutschen Mittelalter… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Vormundschaft — (lat. tutēla), die durch Rechtsvorschrift angeordnete Fürsorge und Vertretung für Personen, welche nicht oder doch nur beschränkt geschäftsfähig sind (Minderjährige, Geisteskranke, Verschwender, Trunksüchtige). Die mit der Fürsorge und Vertretung …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Vormundschaft — Vormundschaft, Fürsorge für andere, sei es nur für deren Vermögen (Curatel) oder zugleich auch für deren persönliche Verhältnisse, z.B. Erziehung (Tutel). Der Vormund (Vogt, Tutor, Curator) vertritt die rechtliche Persönlichkeit des Bevormundeten …   Herders Conversations-Lexikon

  • Vormundschaft — Vormundschaft,die:1.〈gesetzl.VertretungfürMinderjährigebzw.entmündigteErwachsene〉Tutel·Kuratel(veraltend)+Pflegschaft–2.unterV.stellen:⇨entmündigen …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Vormundschaft — erbt kein Mann auf seine Erben. – Graf, 172, 179. Sie ist kein Gegenstand des Erbganges, da die Uebernahme derselben genau nach dem Verwandtschaftsgrade und zugleich nach der persönlichen Fähigkeit zu bestimmen ist. Das Sprichwort ist aus den… …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

  • Vormundschaft — Unter Vormundschaft versteht man a) die gesetzlich geregelte rechtliche Fürsorge für eine unmündige Person (das so genannte Mündel, veraltet auch Vogtkind), der die Geschäftsfähigkeit fehlt, sowie für deren Vermögen b) im Mittelalter den… …   Deutsch Wikipedia

  • Vormundschaft — Kuratel; unter Aufsicht; Pflegschaft * * * Vor|mund|schaft 〈f. 20〉 gesetzl. Vertretung von Minderjährigen, entmündigten Erwachsenen usw. ● die Vormundschaft für, über jmdn. übernehmen; jmdm. die Vormundschaft für, über jmdn. übertragen; unter… …   Universal-Lexikon

  • Vormundschaft — Vo̲r·mund·schaft die; , en; das rechtliche Verhältnis zu einem Kind ohne Eltern oder zu einem geistig kranken Menschen, für die man Entscheidungen trifft <jemandem die Vormundschaft übertragen, entziehen; jemanden unter Vormundschaft stellen;… …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Vormundschaft — die Vormundschaft, en (Aufbaustufe) gesetzlich geregelte rechtliche Fürsorge für eine unmündige Person Beispiele: Er übernahm die Vormundschaft über seinen Neffen. Sie wurde unter die Vormundschaft ihrer Großeltern gestellt. Er steht unter der… …   Extremes Deutsch

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